Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Verordnung zum Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsverordnung) genehmigt. Ebenfalls hat er den Zuschlag für sonderpädagogische Massnahmen festgelegt. Die Mehrkosten belaufen sich insgesamt auf 770’000 Franken.

Der Regierungsrat setzt in der Beitragsverordnung den Zuschlagssatz fest, mit dem den Schulgemeinden die Besoldungsnebenkosten angerechnet werden. Aufgrund eines leicht tieferen durchschnittlichen Beitragssatzes der Pensionskasse beträgt dieser neu 19.5 % gegenüber bisher 19.6 %.
Die durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion (Lektionspauschale) muss laut Gesetz jährlich der Lohnentwicklung und allfälligen Änderungen der Anstellungsbedingungen angepasst werden. Der Regierungsrat hat eine generelle Besoldungsanpassung von 0.5 Prozent beschlossen, daher muss die Lektionspauschale erhöht werden. Auf der Stufe Kindergarten beträgt diese neu 93.12 Franken (bisher 92.66 Franken), auf der Stufe Primarschule 92.02 Franken (bisher 91.56 Franken) und auf der Stufe Sekundarschule 114.07 Franken (bisher 113.50 Franken).
Im Beitragsgesetz ist ausserdem der durchschnittliche Zuschlag zur Besoldungspauschale festgelegt, mit dem die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen gedeckt werden sollen. Dieser beträgt für die Volksschulgemeinden 23 Prozent, für die Primarschulgemeinden 28 Prozent und für die Sekundarschulgemeinden 15 Prozent. Diese Prozentsätze werden in Abhängigkeit des Anteils ausländischer Schülerinnen und Schüler aus einem fremdsprachigen Land an einer Schulgemeinde durch den Regierungsrat angepasst. Mit dieser Anpassung wird lediglich die Verteilung innerhalb der Schulgemeinden geregelt. Die Gesamtkosten ändern sich nicht.
Die Änderungen führen zu Mehrkosten von insgesamt 770’000 Franken, die gemäss Lastenteilung zwischen Kanton und finanzstärkeren Schulgemeinden zu je 50 Prozent getragen werden. Diese Mehrkosten sind im Budget 2025 und im Finanzplan 2026–2028 berücksichtigt.