Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Energienutzungsverordnung verabschiedet. Die Anpassung ergibt sich aus dem vorgegebenen Pfad im aktuell geltenden Gesetz über die Energienutzung, wonach der Anteil an erneuerbarer Energie beim Heizungsersatz 2025 von 10 auf 15 Prozent steigt. Ziel ist ein beschleunigter Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme.

Seit dem 1. Juli 2020 gelten im Kanton Thurgau Vorgaben beim Heizungsersatz. Wer eine Heizung, die mit Öl oder Gas betrieben wird, wieder durch ein solches System ersetzen möchte, muss dafür sorgen, dass ein Anteil der Wärme für Heizung und Warmwasser mittels erneuerbarer Energien bereitgestellt wird oder der gleiche Anteil an Energie eingespart wird. Gut gedämmte Gebäude sowie Gebäude neueren Datums sind von dieser Anforderung ausgenommen.
Der Gesetzgeber hat für diesen Anteil von Anfang an einen Pfad definiert: So muss beim Ersatz von Wärmeerzeugern ab dem Jahr 2025 ein Anteil von 15 Prozent und ab dem Jahr 2030 ein Anteil von 20 Prozent des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden. Aktuell beträgt dieser Anteil 10 Prozent. Die Erhöhung erfordert eine Anpassung der Energienutzungsverordnung und der Standardlösungen, die bisher auf einen Anteil von 10 Prozent ausgerichtet waren. Standardlösungen dienen der Vereinfachung des Vollzugs: Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer müssen für den Nachweis keine Berechnungen durchführen, sondern es genügt der Nachweis, dass eine der vorgegebenen Standardlösungen gewählt wurde.
Für die Umstellung gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2025. Jedoch muss das Nachweisformular «Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugungsersatz» bis spätestens 31. Dezember 2024 bei der Gemeinde eingereicht werden, damit noch das bisherige Recht (Anteil von 10 Prozent) gilt. In diesen Fällen muss die neue Heizung bis am 30. Juni 2025 in Betrieb genommen werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Energienutzungsverordnung sollen den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizungsersatz beschleunigen. Im Idealfall wird nicht nur der Mindestanteil an erneuerbarer Energie erfüllt, sondern auf ein 100 Prozent erneuerbares System (zum Beispiel Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Holzheizung) umgestellt. Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen können damit das Ziel, Netto-Null Treibhausgasemissionen bis 2050 gemäss neuem Klima- und Innovationsgesetz, bereits vorzeitig erfüllen und damit vorbildlich handeln.
Unterlagen zur Verordnungsanpassung sind zu finden unter www.energie.tg.ch.