Keine Gebühr für Bagatellfälle in der Notaufnahme

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau lehnt die Einführung einer Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotaufnahme, insbesondere wegen der Ausnahmeregeln ab. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort schreibt, müsste die Gebühr, wenn sie denn eingeführt würde, vorbehalt- und ausnahmslos für alle Fälle gelten, und zwar ohne jegliche Administration.

Gebühr für Bagatellfälle
Gebühr für Bagatellfälle – Symbolbild

In Umsetzung einer parlamentarischen Initiative hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates einen Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage sieht vor, dass der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts zulasten der versicherten Person um 50 Franken erhöht wird, wenn diese eine Spitalnotaufnahme ohne schriftliche Überweisung von einem Arzt oder einer Ärztin, von einem Zentrum für Telemedizin oder von einem Apotheker oder einer Apothekerin aufsucht. Von dieser Regelung ausgenommen sein sollen Schwangere sowie Kinder. Ausserdem soll sie nur für Personen gelten, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterstellt sind. Der Entscheid über die Einführung einer solchen Erhöhung des Selbstbehalts wäre den Kantonen überlassen. 

Der Regierungsrat versteht die Beweggründe der Initianten, lehnt die Vorlage aber ab. «Wenn eine Gebühr für Bagatellfälle eingeführt werden soll, muss diese vorbehalt- und ausnahmslos für alle Fälle gelten – ohne jegliche Administration», schreibt er an die Kommission. Die vorgesehene Änderung schaffe eine Ungleichbehandlung. Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat sollen von der Regelung ausgenommen werden. Dies hält der Regierungsrat für nicht nachvollziehbar und sei für die einheimische Bevölkerung komplett unverständlich.

Der Regierungsrat zweifelt auch an der Wirksamkeit der Regelung. Im Kanton Thurgau würden von den jährlich rund 50’000 Notfallaufnahmen maximal zwei Notfälle pro Tag mit einer zusätzlichen Kostenbeteiligung belastet (10 % mit ausgeschöpfter Franchise und Selbstbehalt, davon 10 % ohne schriftliche Zuweisung, wovon ein Teil von der Initiative gar nicht betroffen wäre). «Die Wirkung wäre bedeutungslos», schreibt der Regierungsrat.

Wenn die Notfallstationen entlastet werden sollen, sei dies in erster Linie mit neuen Versorgungsmodellen (z.B. Pflegepraxen, Telemedizin) oder mit in Spitälern eingegliederten Grundversorgerpraxen zu erreichen, schreibt der Regierungsrat und verweist auf die eigene Praxis: Im Kanton Thurgau sind am Spital zur Entlastung der Hausärztinnen und Hausärzte seit vielen Jahren Notfallpraxen eingerichtet, die vom Spital und den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten gemeinsam betrieben werden. Diese haben sich sehr bewährt. 

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